Zehn Quizfragen: Was ist richtig?
Die schönsten Tage im Jahr, rechtlich gesehen. Testen Sie Ihr Wissen (Schweiz)
1. Zeitpunkt der Ferien:
a. Der Arbeitgeber ist berechtigt (und eigentlich auch verpflichtet), Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Ferienblocks zu bestimmen -> OR 329 c Abs. 2.
b. Der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt der Ferien gar nichts zu sagen.
c. Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin haben dies gütlich auszuhandeln.
2. Rechte der Arbeitnehmenden:
a. Sie können keine Wünsche bezüglich Zeitpunkt und Dauer der Ferien anmelden.
b. Ihnen steht das Recht zu, Wünsche hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer vorzubringen.
c. Zeitpunkt und Dauer der Ferien werden ausgelost.
3. Aufgabe der Arbeitgebenden:
a. die Arbeitgebenden können die Wünsche der Angestellten übergehen.
b. die Arbeitgebenden können ihre eigenen Wünsche voranstellen.
c. die Arbeitgebenden sind verpflichtet, bei der Ferienfestsetzung auf Wünsche der Angestellten Rücksicht zu nehmen (soweit dies mit den Interessen des Betriebs oder Hauses vereinbar ist).
4. Ferienzuteilung:
a. Diese sollte rechtzeitig vorgenommen werden -> drei Monate, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung.
b. Jemand kann von heute auf morgen in die Ferien geschickt werden (es gibt ja Last-Minute-Angebote).
c. Arbeitsanfall, Ferien anderer Kolleg/innen, Termindruck etc. können nicht den Belangen der Angestellten gegenüber gestellt werden (Erholungsbedarf, familiäre Verpflichtungen o.ä).
5. Ferienbezug verweigern und trotzdem nichts zu tun:
a. Firma Z besteht darauf, dass Angestellter Y kurzfristig keinen Urlaub nimmt. da sie ihm jedoch keine Arbeit hat, muss er ohne Lohn zu Hause bleiben.
b. Firma Z besteht darauf, dass Angestellter Y kurzfristig keinen Urlaub nimmt, muss ihm aber trotzdem beschäftigen (und in jedem Fall das Gehalt zahlen).
c. Firma Z besteht darauf, dass Angestellter Y kurzfristig keinen Urlaub nimmt, dafür darf Kollegin W ans Mittelmeer fahren (und Z er muss sie während seiner Arbeitszeit an den Flughafen chauffieren).
6. Verschiebung von Ferien:
a. Arbeitgebende können einmal vereinbarte Ferien ohne Einverständnis der Mitarbeitenden beliebig verschieben oder diese vom Sandstrand zurück an die Werkbank holen.
b. Arbeitgebende können einmal vereinbarte Ferien auf keinen Fall verschieben oder zeitlich verlegen.
c. Arbeitgebende können vereinbarte Ferien nur ausnahmsweise (in dringenden und unvorhergesehenen Fällen) verschieben. Massgeblich sind eindeutige betriebliche Interessen sowie eine rechtzeitige Ankündigung. Allfällige Unkosten sind zu ersetzen
7. Zusammenhängende Ferien:
a. Ferien können tage- oder halbtageweise bezogen werden.
b. Ferien sollten zusammenhängend genommen werden, mindestens zwei Wochen -> OR 329 c I.
c. Ferien können nur am Stück geltend gemacht werden (vier oder fünf Wochen).
8. Bezug von Ferien:
a. Ferien sind in der Regel im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
b. Ferien nimmt man am besten gar nicht und geht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eben früher.
c. Um trotzdem Ferien zu haben, kann mann/frau ja Überzeit und Überstunden anhäufen …
9. Ferienlohn:
a. Während der Ferien ist der Lohn kleiner, ist ja klar.
b. Während der Ferien haben Arbeitnehmende denselben Lohnanspruch wie wenn sie arbeiten würden -> OR 329 d I
c. Während der Ferien haben Arbeitnehmende denselben Lohnanspruch wie wenn sie arbeiten würden, müssen in dieser Zeit dafür noch Akten/Fachliteratur etc. studieren
10. Abgeltung der Ferien durch Geldleistungen:
a. Moneten statt Malediven, eine lohnende Alternative!
b. Das Gesetz verbietet jede Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen (Gesundheitsschutz; Ausnahmen sind die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine extremkurze bzw. unregelmässige Arbeitsleistung -> Auszahlung mittels Lohnzuschlag).
c. Es kann auch Halbe-Halbe gemacht werden (12 Wochentage Ferien, der Rest ausbezahlt).
Auflösung: 1 = a, 2 = b, 3 = c, 4 = a, 5 = b, 6 = c, 7= b, 8 = a, 9 = b, 10 = b